Allgemeine Geschäftsbedingungen (für Werkleistungen)
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen
Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich
anerkennen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Leistungsumfang
2.1 Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot und/oder der dem
Angebot zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung.
2.2 Im Rahmen des Auftrags besteht für uns Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder
nach der Leistungserbringung Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
2.3 Wir schulden nicht die urheber-, geschmacksmuster-, design-, wettbewerbs-, marken- und/oder
patentrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge,
Konzeptionen, Entwürfe, Kommunikationsmaßnahmen und sonstigen Leistungen.
2.4. Bei der Erstellung unserer Leistungen schulden wir auch nicht die Prüfung etwaiger
entgegenstehender Rechte Dritter, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wir
schulden daher nicht die rechtliche, insbesondere die wettbewerbs-, urheber-, geschmacksmuster-,
design-, marken- und/oder patent-rechtliche Zulässigkeit und/oder Nutzbarkeit der von uns gelieferten
Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, Kommunikationsmaßnahmen und sonstigen Leistungen.
Insbesondere führen wir Geschmacksmuster-, Design-, Patent- oder Markenrecherchen lediglich nach
besonderer, kostenpflichtiger Beauftragung durch den Auftraggeber durch. Wünscht der Auftraggeber eine
solche Geschmacksmuster-, Design-, Patent- oder Markenrecherche, ist dies schriftlich zu vereinbaren und
gesondert zu vergüten. Allerdings werden wir den Auftraggeber auf eventuelle rechtliche Risiken
hinweisen, sofern sie uns bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
2.5 Wir sind nicht verpflichtet, sog. offene Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber,
dass wir ihm offene Dateien und Daten zur Verfügung stellen, ist dies schriftlich zu vereinbaren und
gesondert zu vergüten.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / Freigaben
3.1 Der Auftraggeber stellt uns sämtliche für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Daten und
Unterlagen auf seine Kosten und auf seine Gefahr zur Verfügung.
3.2 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller uns übergebenen Vorlagen berechtigt ist
und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur
Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt uns der
Auftraggeber im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung
entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
3.3. Der Auftraggeber muss von allen uns zur Verfügung gestellten Daten Sicherungskopien behalten.
3.4. Unternimmt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, können wir ihm zur
Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass wir den Vertrag kündigen
werden, wenn die Mitwirkungshandlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Unser
Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB bleibt hiervon unberührt. Fordern wir vom Kunden Freigaben für
Leistungsbestandteile, Konzepte, Designentwürfe, Funktionalitätsbeschreibungen oder Entscheidungen zum
technischen oder organisatorischen Vorgehen an, hat der Auftraggeber uns binnen einer Frist von 14 Tagen
nach Zugänglichmachung der Freigabeaufforderung etwaige Beanstandung(en) in Textform mitzuteilen. Wir
sind berechtigt, die Leistungen wie von uns vorgeschlagen durchzuführen, wenn der Auftraggeber innerhalb
der Frist keine konkreten Beanstandungen mitgeteilt hat. Wir werden den Auftraggeber hierauf gesondert
hinweisen.
4. Lieferung
4.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
4.2 Vereinbarte Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber den ihm obliegenden
Pflichten (zum Beispiel fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung
etwa bereitzustellender Unterlagen etc.) nachgekommen ist. Bei nachträglichen Änderungs- oder
Ergänzungswünschen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Halten wir Liefertermine
nicht ein, so hat der Auftraggeber uns in Textform eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mit Zugang
der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Der Auftraggeber ist erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Ein Rücktritt des Auftraggebers vom gesamten Vertrag wegen teilweisen Verzuges oder teilweiser
Unmöglichkeit ist nur zulässig, wenn die bereits erbrachte Teilleistung für den Auftraggeber
nachweislich ohne Interesse ist.
4.4 Auch bei vereinbarten Fristen und Terminen haben wir nicht Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt zu vertreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe
von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder
Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen wie zum Beispiel Störungen im
externen Datennetz inkl. Hausanschluss bei Netzbetreibern, Internet-Access und/oder Serviceprovidern,
Stromausfall, Feuer, Wassereinbrüche oder den Transport beeinträchtigende Witterungseinflüsse. Dies gilt
auch dann, wenn die vorstehenden Bedingungen bei den Vorlieferanten von uns eintreten oder wir
unverschuldet von diesen nicht beliefert werden trotz entsprechender Verträge, die den durch die
Vereinbarung mit dem Auftraggeber entstandenen Bedarf gedeckt hätten. In diesem Fall sind wir
berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
4.5 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den
Auftraggeber zumutbar ist.
5. Fremdleistungen
5.1 Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten Dritter als Subunternehmer zu
bedienen.
5.2 Soweit zur Auftragserfüllung Verträge über Fremdleistungen in unserem Namen und für unsere Rechnung
abgeschlossen werden, berechnen wir die Kosten an den Auftraggeber weiter. Der Auftraggeber stellt uns
im Innenverhältnis von sämtlichen sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten frei.
5.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernehmen
wir gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Verantwortlichkeit für Mängel des Werkes, soweit
uns kein Auswahlverschulden trifft. Wir treten in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Sofern wir
selbst Auftraggeber von Subunternehmern sind, treten wir hiermit sämtliche uns zustehenden Ansprüche
wegen Mängeln des Werkes, Schadenersatz- und sonstiger Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder
Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor unserer Inanspruchnahme
zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Subunternehmer durchzusetzen.
6. Vergütung, Zahlung und Zahlungsverzug
6.1 Der Umfang der geschuldeten Vergütung ergibt sich aus unserem vom Auftraggeber angenommenen Angebot.
Planungs-, Entwurfs-, Design- und Konzeptionsleistungen beinhalten – soweit im Angebot nicht anders
genannt – zwei Korrekturschleifen.
6.2 Falls eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, werden wir über den geleisteten Zeitaufwand
monatlich jeweils zum Monatsende abrechnen.
6.3 Der Auftraggeber übernimmt die im Zusammenhang mit der Erbringung der nach diesem Vertrag
geschuldeten Leistungen entstehenden Reisekosten. Die Reisekosten stimmen wir im Vorfeld mit dem
Auftraggeber ab. Wir rechnen diese monatlich jeweils zum Monatsende ab.
6.4 Die uns zustehende Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.
6.5 Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
7. Abnahme und Abnahmefiktion
7.1 Bei Werkverträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Bei wesentlichen Abweichungen vom
geschuldeten Werk werden wir diese innerhalb angemessener Frist beseitigen und das Werk erneut zur
Abnahme vorlegen.
7.2 Teilen wir dem Auftraggeber die Fertigstellung einer Werkleistung in Textform mit und meldet der
Auftraggeber innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung keine mehr als
unerheblichen Mängel, gilt die Werkleistung als abgenommen. Spätestens mit der vorbehaltlosen Zahlung
oder Nutzung des Werkes gilt die Abnahme als erfolgt.
8. Sach- und Rechtsmängel
8.1 Etwa auftretende Mängel sind vom Auftraggeber in für uns möglichst nachvollziehbarer Weise zu
dokumentieren und uns möglichst schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
8.2 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist je nach Schwere des Mangels nach
unserer Wahl durch Nachbesserung zu leisten oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Auftraggeber kann
innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung verlangen, wenn ihm die jeweils andere
Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.
8.3 Stellt sich heraus, dass ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht, sind wir
berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend gegenüber
dem Auftraggeber zu berechnen, sofern es sich um einen Mangel handelt, den der Auftraggeber als aus
seiner Sphäre stammend hätte erkennen können.
8.4 Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen
Mängeln.
8.5 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab der Abnahme. Dies gilt nicht im
Falle der Arglist von uns oder im Falle der Abgabe einer Garantie.
10. Nutzungsrechte, Referenzen
10.1 Die Einräumung von Nutzungsrechten setzt nicht voraus, dass das Werk rechtlichen Schutz etwa nach
dem Urheberrechts-, Design-, Marken- oder Patentgesetz oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
genießt. Wir übertragen nur die Nutzungsrechte, die für eine vertragsgemäße Nutzung durch den
Auftraggeber erforderlich sind.
10.2 Die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung unserer
Forderungen abhängig. Sollten wir dem Auftraggeber vor der vollständigen Bezahlung der erbrachten
Leistung(en) die Nutzung dieser gestatten oder diese dulden, und kommt der Auftraggeber mit der Zahlung
der Vergütung in Verzug, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Nutzung der Leistung(en) auf unsere
Anforderung hin unverzüglich einzustellen und deren Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung,
öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung, Änderung) auf unsere Anforderung unverzüglich zu
unterlassen.
Die von uns gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem
Auftrag ergebenden Forderungen in unserem Eigentum.
10.3 Soweit der Auftraggeber von uns präsentierte Gestaltungsvorschläge nicht annimmt, verbleiben die
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Gestaltungsvorschlägen bei uns. Entsprechendes gilt für das
Eigentum an den betreffenden Vorlagen.
10.4 Die Aufnahme der Arbeitsergebnisse in die Selbstdarstellung von uns (online, print, offline) ist im
Rahmen der üblichen Darstellungen (z. B. auf einer Homepage, in Präsentationen, Geschäftsberichten,
Presseerklärungen, sonstigen Veröffentlichungen gleich welcher Art oder durch Teilnahme an Wettbewerben
oder Ausschreibungen) zulässig. Darüber hinaus dürfen wir den Auftraggeber in unserer Selbstdarstellung
als Referenz nennen und dazu auch das Logo des Auftraggebers verwenden.
11. Zurückbehaltung, Aufrechnung
11.1 Der Auftraggeber kann uns gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend
machen.
11.2 Eine Aufrechnung ist dem Auftraggeber nur dann erlaubt, wenn seine eigene Forderung rechtskräftig
oder anerkannt ist oder sie ihn zur Leistungsverweigerung berechtigt.
11.3 Diese Einschränkungen gelten nicht für den Auftraggeber gegen uns zustehende Fertigstellungsmehr-
und/oder Mangelbeseitigungskosten.
12. Haftung
Wir haften uneingeschränkt bei der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und bei Unmöglichkeit haften wir
auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen,
vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Bei wesentlichen
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt es sich um solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf. Typische, vorhersehbare Schäden sind solche,
die dem Schutzzweck der jeweils verletzten vertraglichen Norm unterfallen. Hiervon ausgenommen sind
Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung
zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von uns beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für unsere
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sofern sie auch persönlich in Anspruch genommen werden.
13. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist Berlin. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag und
damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen für beide Teile unser Geschäftssitz als Gerichtsstand
vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen
Auftraggebern deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechtsabkommens, des
Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes (EKAG) ist ausgeschlossen.
Stand: 12.12.23